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Kooperation

Seit Anfang 2013 kooperiere ich mit der Finanzplanung Aschauer.
Herr Robert Aschauer ist geprüfter und unabhängiger Honorarberater.
Die Zusammenarbeit erstreckat sich auf die Finanz- und Ruhestandsplanung.

Seine Kanzlei befindet sich am Ort, so daß eine problemlose persönliche Ge-
samtberatung möglich ist.

Siehe auch unter hilfreiche Portale

Versicherungsberatung ohne Produktverkauf ist Verbraucherschutz
 
Die in der Studie „Anforderungen an Finanzvermittler“ im Auftrag des Verbraucherministeriums (BMELV) geforderte Beratung ohne Produktverkauf ist gelebter Verbraucherschutz, erläutert Stefan Albers, Präsident des Bundesverbandes der Versicherungsberater e.V., Bonn.

„Eine objektive Beratung ist nur dann möglich, wenn der Berater nicht an der Versicherung verdient. Wir fordern daher die strikte Trennung von Beratung und Verkauf“, so Versicherungsberater Albers weiter.

Die in der Studie aufgezeigten Qualitätsprobleme in der Finanzvermittlung sind am effizientesten zu bewältigen, wenn der permanente Interessenskonflikt „Beratung versus Produktverkauf“ gelöst wird: Neutrale Beratung ist mit dem Verkauf von Versicherungen nicht vereinbar!

Verbraucher zahlen jährlich 20 Mrd. EURO zuviel für ihre Versicherungen
Fehlsteuerungen durch den provisionsgesteuerten Vertrieb sind bisher eher die Regel als die Ausnahme: 233.952 Versicherungsvermittlern stehen nur 147 unabhängige und neutrale Versicherungsberater gegenüber. Die Folgen sind dramatisch: Statt der wichtigen Risikoabsicherung (private Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeits- und Todesfallabsicherung, etc.) werden von Vermittlern zum Beispiel  immer noch langlaufende, provisionsbringende Fondspolicen verkauft. Einkommensschwache Bevölkerungsschichten, die am dringendsten auf Unterstützung angewiesen sind, werden von einigen Versicherungsverkäufern in den finanziellen Ruin getrieben.

Vermittler dürfen nicht doppelt kassieren
In der Studie von Evers und Jung wird dargestellt, warum eine Umorientierung zur neutralen Beratung gegen Honorar dringend notwendig ist. „Wir fordern von der Politik eine klare gesetzliche Regelung, mit der es jedem Verbraucher möglich ist, sofort zu erkennen, ob ihm ein Vermittler oder ein Berater gegenüber steht“, so Präsident Albers vom Bundesverband der Versicherungsberater. Die Berufsbezeichnung „Berater“ muss für den Verbraucher erkennbar neutral sein und einem Vermittlungsverbot unterliegen. So wie dies für die Versicherungsberater bereits der Fall ist. Vermittler sind hingegen Vertriebsunternehmen, die Finanz- oder Versicherungsprodukte vermitteln und dafür vom Produktgeber eine Provision erhalten.

Honorar für neutrale Beratung zahlt sich aus
Das an den Versicherungsberater zu zahlende Honorar amortisiert sich häufig schon nach ein bis zwei Jahren. Überflüssige Versicherungen und die Prämien hierfür werden vermieden. Dringend notwendiger Versicherungsschutz muss nicht teuer sein.

Aber nicht nur in Euro und Cent. Nur bei einem unabhängigen Dritten kann der Versicherungsnehmer sicher sein, dass er im Preis-Leistungsverhältnis ein hervorragendes Produkt empfohlen bekommt. Denn mit der Beurteilung des Bedingungswerks ist der Verbraucher maßlos überfordert.

Der Versicherungsberater hilft bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen. Im Schadenfall berät er bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen und vertritt den Mandanten außergerichtlich gegenüber dem Versicherer. Häufig können so teure Prozesse vermieden werden.

Diese Aufgaben übt er aus, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die Versicherungsberatung zeichnet sich dadurch aus, dass neben der Beratung des Verbrauchers gleichzeitig eine kompetente Unterstützung bei Abschluss sowie eine laufende Betreuung während der Laufzeit der Verträge aus einer Hand gewährleistet sind.

Trotz umfangreicher Beratungs- und Dokumentationspflichten sowie dem Ausweis von Kosten in Euro und Cent sind viele Verbraucher mit der Papierflut überfordert. Sie benötigen unabhängigen Rat.

Zur gesetzlichen Rentenversicherung:

Ist es rentabel auch künftig freiwillige Beiträge zu zahlen?

Grundsätzlich gilt, dass der Berufsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, aufrecht erhalten wurde und damit auch künftig die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als "Berufsunfähigkeitsrente" gezahlt wird. Eine Verbesserung ist sogar insofern eingetreten, als für das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung eine Leistungsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden Voraussetzung ist. Bis 31.12.2000 galt für die Berufsunfähigkeit das Erzielen der Hälfte des Verdienstes eines vergleichbaren gesunden Versicherten in demselben oder einem vergleichbaren Beruf. Gleichgesetzt wurde die Lohnhälfte mit einer Leistungsfähigkeit bis halbschichtig. Unter halbschichtig waren grundsätzlich 4 Stunden arbeitstäglich zu verstehen. Sofern also die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem Vertrauensschutz für den bisher ausgeübten Beruf durch die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge aufrecht erhalten werden kann, ist die Zahlung des freiwilligen Mindestbeitrags von aktuell 79,60 Euro monatlich schon deshalb rentabel.



Bezüglich der Steigerung der Altersrente durch Zahlung des freiwilligen Mindestbeitrags muss vordergründig von einer nicht sehr rentablen Geldanlage ausgegangen werden. Es wird dabei aber leider häufig übersehen, dass die Zahlung des Mindestbeitrags auch zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren dient. Nach Erfüllung dieser Wartezeit besteht Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen nach Vollendung des 63. Lebensjahres für ältere Versicherte und nach Vollendung des 62. Lebensjahres für jüngere Versicherte sowie auf die Altersrente für Schwerbehinderte nach Vollendung des 60. Lebensjahres.



Kann die Altersrente wegen Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren zwei oder drei Jahre früher in Anspruch genommen werden, kann es innerhalb des früheren Bezugszeitraums durchaus zu Rentenzahlungen von bis zu 60.000 DM kommen. Im Vergleich sollte daher immer der zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit noch zu zahlende Gesamtbetrag an freiwilligen Mindestbeiträgen und die dadurch früher mögliche Altersrente für 24 oder 36 Monate als Gesamtbetrag gegenüber gestellt werden. Ist der Gesamtbetrag der möglichen Altersrentenzahlungen höher als die noch einzuzahlenden Mindestbeiträge, handelt es sich unter Umständen um eine sehr rentable Geldanlage.

Fragen und Antworten
Rente mit 67 – was sich ändert

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Damit will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Rentenbeiträge auch in Zukunft bezahlbar bleiben. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Wann steht die Rente mit 67 fest?

Der Bundestag und der Bundesrat haben die „Rente mit 67“ im März beschlossen. Die Einzelheiten stehen soweit fest.

Wann kann ich in Rente gehen?

Die Altersgrenze steigt ab 2012 für die Jahrgänge 1947 bis 1964 schrittweise auf 67 Jahre. Wer 1947 geboren wurde, kann mit 65 Jahren und einem Monat in Rente gehen, der Jahrgang 1959 mit 66 Jahren und zwei Monaten. Ab Jahrgang 1964 gibt es die Rente ohne Abzüge in der Regel erst mit 67 Jahren.

Kann ich nach 45 Arbeitsjahren noch mit 65 in Rente gehen?

Wer 45 Jahre Beiträge gezahlt hat, soll nach den Plänen der Bundesregierung auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen können. Dazu zählen auch Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu deren zehnten Lebensjahr. Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen aber nicht dazu.

Kann ich auch früher in Rente gehen, wenn ich nicht auf 45 Jahre komme?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen und meist mit Abzügen. Das gilt für Versicherte mit 35 Versicherungsjahren, für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr richtig arbeiten können, für schwerbehinderte Menschen und für einen Teil der Beschäftigten im Bergbau. Ausnahmen gibt es auch bei bestimmten Altersteilzeitvereinbarungen.

Müssen auch schwerbehinderte Menschen bis 67 arbeiten?

Nein. Allerdings steigt die Altersgrenze für die Jahrgänge ab 1952 ebenfalls ab 2012 von 63 auf 65 Jahre. Das Alter für den frühesten Rentenbeginn steigt bis 2029 von 60 auf 62 Jahre. Wer dann ab 62 statt mit 65 in Rente geht, muss Abzüge von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen – für drei vorgezogene Rentenjahre also höchstens 10,8 Prozent. Es gibt aber eine Vertrauensschutzregel: Wer vor dem 17. November 1950 geboren ist und spätestens am 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert war, kann weiterhin mit 60 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen.

Kann ich später in eine Altersrente ohne Abzüge wechseln?

Nein, das ist nicht möglich. Wird eine Altersrente mit Abzügen gezahlt, ist ein späterer Wechsel in eine Altersrente ohne Abzüge ausgeschlossen. Das bedeutet, die Abzüge bleiben für die Dauer des Rentenbezugs immer bestehen.

Wie sieht das mit der Altersteilzeit aus?

Für Versicherte, die vor 1955 geboren sind und bis zum 31. Dezember 2006 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, gibt es einen Vertrauensschutz. Für sie gelten die jetzt noch bestehenden Vorschriften zu den Altersrenten weiter.

Was passiert, wenn ich nicht mehr richtig arbeiten kann?

Das sichert die gesetzliche Rentenversicherung in der Regel durch Erwerbsminderungsrenten. Abhängig vom Rentenbeginn steigt das Rentenalter ohne Abzüge ab 2012 von 63 auf 65 Jahre. Wer früher auf diese Rente angewiesen ist, muss Abzüge in Kauf nehmen – höchstens jedoch 10,8 Prozent. Ausnahmen gibt es für Versicherte mit 35 (ab 2024 mit 40) Beitragsjahren. Für sie gilt weiterhin die Altersgrenze 63.

Was ändert sich bei der Witwen- und Witwerrente?

Hier steigt die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre – abhängig vom Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 wird diese Rente erst ab 47 Jahren gezahlt.

Was kostet mich die vorzeitige Rente?

Wer früher in Rente geht und damit länger Rente bekommt, muss lebenslange Abzüge in Kauf nehmen. Für jeden Monat vor dem regulären Rentenalter werden 0,3 Prozent abgezogen. Wer zum Beispiel nach 35 Versicherungsjahren mit 63 statt mit 67 in Rente gehen will, muss Abzüge von 14,4 Prozent (48 Monate x 0,3 Prozent) hinnehmen.
 

Bekomme ich eine höhere Rente, wenn ich bis 67 arbeite?

Ja, weil Sie zwei Jahre länger in die Rentenversicherung einzahlen. Ein Beispiel: Ein Standardrentner (45 Beitragsjahre, Durchschnittseinkommen) hat heute eine Rente von rund 1.176 Euro. Arbeitet er bis 67, erhöht sich seine Monatsrente im Westen um rund 52 Euro, im Osten um rund 46 Euro.

Bleibt die Rendite bei der Rente mit 67 positiv?

Ja, die Versicherten werden im Normalfall auch in Zukunft mehr Rente bekommen, als sie nach einem langen Arbeitsleben an Beiträgen eingezahlt haben. Die Rendite wird zwar langfristig sinken, sie wird aber positiv bleiben. Das bestätigt auch die Stiftung Warentest.

Wann kann ich in Rente gehen?

Informieren Sie sich beim kostenlosen Servicetelefon 0800 1000 4800, bestellen Sie dort die Broschüre zur Rente mit 67 oder lassen Sie sich in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung beraten. Alle Informationen unter www.deutsche-rentenversicherung.de.       


In eigener Sache:

Am 23. April 2008 wurde ich für die Dauer von 5 Jahren in den Prüfungsausschuß für die Ausbildung zum Kaufmann bzw. zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen bei der Industie- und Handelskammer für München und Oberbayern berufen.

Gleichzeitig wurde ich zum Vorsitzenden für den Bereich Finanzen ernannt.

                                                               



 
     
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